ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 01.02.2024

1. Allgemeines

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten zwischen der
Clean Line GmbH (nachstehend „Clean Line“, „wir“ und „uns“ genannt) und dem Kunden
(nachstehend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) geschlossene Verträge. Vertragspartner ist die
Clean Line, die auf den Dokumenten (Angebote, Rechnungen und Auftragsbestätigungen) angeführt
ist.

1.2. Die Kontaktdaten der Clean Line befinden sich auf jedem Dokument, dass der Kunde erhält
(Rechnungen, Angebote, usw.) und online (z.B.: https://www.cleanline.at)

1.3. Abweichende, ergänzende oder einschränkende Geschäftsbedingungen des Kunden müssen uns
ausdrücklich mitgeteilt werden und bedürfen der Schriftform, damit diese im Einzelfall
Vertragsbestandteil werden.

1.4. Die AGB gelten für durchgeführten Leistungen der Clean Line bzw. der Subunternehmer.

2. Vertragsabschluss und Verträge

2.1. Unsere Angebote enthalten eine Beschreibung des Leistungsumfanges, der Leistungsdauer (z.B.:
Winterdienst und Grünflächenbetreuung) sowie Mitwirkungspflichten des Kunden.

2.2. Der Vertragsabschluss kann schriftlich erfolgen (z.B.: eine Bestätigung per E-Mail) oder mit
Unterzeichnung des Angebotes und Übermittlung an uns per E-Mail, Brief oder persönlich.

2.3. Die Gültigkeit des Angebots befindet sich auf dem Angebot. Sollte kein Datum angegeben sein,
sind wir 14 Tage an das Angebot gebunden.

2.4. Die Leistungswerte der vereinbarten Leistungen wie z.B.: Unterhaltsreinigung von Büros oder
Stiegenhäusern richten sich nach den Vorgaben der ÖNORM D 2050.

3. Vertragslaufzeit

3.1. Sofern zwischen dem Kunden und der Clean Line keine einmalige Dienstleistung oder eine
bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, wird der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.

4. Kündigung

4.1. Sofern zwischen dem Kunden und der Clean Line keine Einzelvereinbarung bezüglich der
Kündigungsfrist getroffen wurde, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag vom Kunden
als auch von uns unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich
(per E-Mail oder eingeschriebenen Brief) ordentlich gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt nicht
bei den Verträgen des Winterdienstes und der Grünflächenbetreuung. Die jeweiligen
Kündigungsfristen finden Sie unter Punkt 8.2. für den Winterdienst und Punkt 7.2. für die
Grünflächenbetreuung.

4. Allgemeine Bestimmungen des Leistungsumfangs

4.1. Clean Line erbringt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen

5. Hausbetreuung/-reinigun

5.1. Clean Line erbringt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen wie z.B.: Reinigung von
Böden, Stufen, Fensterbänken und Müllräumen.

5.2. Sollte es keine andere Vereinbarung geben, werden die vertraglich vereinbarten Leistungen an
Werktagen zwischen 07:00 und 18:00 Uhr erbracht.

5.3. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, findet die Reinigung in der
jeweiligen Woche an einem anderen Werktag statt.

5.4. Der Auftraggeber erlaubt mit Vertragsabschluss der Clean Line ein Schild zur Kennzeichnung bei
dem Objekt anzubringen.

5.5. Clean Line benötigt mindestens eine zweifache Schlüsselausführung, um die Reinigung und
Kontrolle vertragsgemäß durchzuführen.

6. Büroreinigung – Unterhaltsreinigung

6.1. Clean Line erbringt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen wie z.B.: Reinigung von
Böden, Teppichen, Tischen, Sesseln, Küchen und Sanitäranlagen.

6.2. Folgende Reinigungen fallen unter den Punkt 6. Büroreinigung – Unterhaltsreinigung. Die
Reinigung von Büros, Geschäftsflächen, Lagerräumen, Restaurants und privaten Häusern.

6.3. Der Reinigungszeitraum und -intervall wird vertraglich vereinbart. Soll die Reinigung des Büros
außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen, benötigt die Clean Line einen Zugang zum Büro (Schlüssel,
Karte, Chip usw.). Ist gewünscht, dass die Reinigung des Büros während den Geschäftszeiten erfolgt,
und es keine Sondervereinbarung gibt, wird die Reinigung zwischen 07:00 – 18:00 Uhr an Werktagen
durchgeführt.

6.5. Bei Betriebsurlauben oder Betriebssperren ist der Kunde verpflichtet, die Clean Line zu
informieren. Für diesen Zeitraum wird keine aliquote Gutschrift erstellt.

7. Grünflächenbetreuung

7.1. Clean Line und deren Subunternehmer erbringen dem Kunden die vertraglich vereinbarten
Leistungen der Grünflächenbetreuung wie z.B.: Rasenmähen, Heckenschnitt und weitere
Gartenarbeiten.

7.2. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann vom Kunden als auch von uns unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.01. des Folgejahres schriftlich (per E-Mail oder
eingeschriebener Brief) ordentlich gekündigt werden. Somit muss die Kündigung vom Kunden oder uns bis spätestens 31.12. abgesendet werden.

7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jegliche Änderung auf den beauftragten Grünflächen
schriftlich zu melden.

7.4. Blumen und Pflanzen, die nicht durch die Grünflächenbetreuung entfernt werden sollen, sind zu
kennzeichnen oder uns schriftlich zu melden.

7.5. Sollte der Leistungszeitraum vertraglich nicht anders vereinbart sein, gilt der Zeitraum vom 01.04.
– 31.10. des jeweiligen Jahres.

7.6. Die Grünflächenbetreuung ist in zwei Teilbeträgen zu bezahlen. Die Teilbeträge werden im März
und Oktober des Leistungsjahres verrechnet. Clean Line beginnt erst nach Zahlungseingang des im
Vertrag festgesetzten Entgeltes mit den durchzuführenden Arbeiten.

8. Winterdienst

8.1. Clean Line und deren Subunternehmer erbringen dem Kunden die vertraglich vereinbarten
Leistungen des Winterdienstes wie z.B.: Schneeräumen, Salzstreuung auf Gehwegen.

8.2. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann vom Kunden als auch von uns unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.08. schriftlich (per E-Mail oder
eingeschriebener Brief) ordentlich gekündigt werden. Somit muss die Kündigung vom Kunden oder
uns spätestens mit 31.07. abgesendet werden.

8.3. Es werden nur die vertraglich vereinbarten Flächen geräumt und oder bestreut. Kunden sind
verpflichtet, jegliche Änderung der zu räumenden Flächen uns schriftlich zu melden. Eine
Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und
umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen.

8.4. Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften (§ 93 StVO 1960). Bei anhaltenden Schneefällen wird im Intervall von 5 bis
7 Stunden geräumt.

8.5. Sollte der Leistungszeitraum vertraglich nicht anders vereinbart sein, gilt der Leistungszeitraum
vom 01.11. – 31.03. des Folgejahres.

8.6. Das Räumen des Schnees kann händisch oder maschinell erfolgen. Dies ist abhängig von der zu
räumenden Fläche. Es werden nur befestigte Gehwege, Straßen und Flächen geräumt. Unbefestigte
Gehwege, Straßen und Flächen wie z.B.: Schotterwege werden nicht geräumt.

8.7. Durch Extremsituationen oder im Fall höherer Gewalt wie z.B.: Schneestürme mit sehr hohen
Schneemengen, bei extremen und langanhaltenden gefrierenden Niederschlägen, ein
Zusammenbruch des Individualverkehrs/Verkehrssystem, kann keine zeitgerechte Räumung
garantiert werden. In solchen Fällen wird der ordentliche Winterdienst spätestens 4 Stunden nach
Normalisierung, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß durchgeführt.

8.7.1 Die Behandlung unvorhersehbarer Eisbildung, z.B.: durch defekte Dachrinnen,
Schmelzwasser oder vom Dach abfallendem Schnee, ist gesondert in Auftrag zu geben.

8.7.2 Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber
keinerlei Einfluss.

8.8. Innenflächen wie z.B.: ein Innenhof oder Parkplätze in einer Wohnhausanlage sind Flächen, die
der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO 1960 nicht unterliegen. Ist gewünscht, dass diese
Flächen auch geräumt werden, muss dies vertraglich vereinbart werden. Auf den genannten Flächen
muss mit dem Kunden eine Schneelagerfläche vereinbart und vertraglich festgehalten werden, da der
Schnee nicht aus dem Innenhof hinausgeräumt wird. Diese Fläche ist vom Kunden zu kennzeichnen
und mögliche Bewohner/innen müssen über die Fläche informiert werden. Die zu räumende Fläche
wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert, da sich der Lagerplatz vergrößert. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Ein allfälliger erforderlicher
Schneeabtransport ist gesondert zu vereinbaren und verrechnen.

8.8.1. Sollten sich auf Parkflächen oder Parkplätzen geparkte Fahrzeuge befinden, wird im
Abstand von einer Schneeschiebebreite (50 cm) von den geparkten Fahrzeugen geräumt. Die
Räumung zwischen zwei geparkten Fahrzeugen erfolgt erst ab einer Abstandsbreite von
1,5 m.

8.8.2. Ein Anspruch auf Räumung und oder Streuung von Flächen, die zur Zeit des
routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, und wir nicht zeitgerecht 2 Schlüssel erhalten
haben, besteht nicht. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz in Form des
Einzelschlüssels geleistet.

8.8.3. Eine nachträgliche Räumung einer Fläche, an der sich ein geparktes Fahrzeug
befunden hat, ist nicht vorgesehen und wird erst bei der nächsten Räumung berücksichtigt.
Der Kunde kann dies gesondert beauftragen und wird nach Leistung verrechnet. Für diesen
Einsatz wird eine An- und Abfahrtpauschale und mindestens eine Regiestunde verrechnet.

8.9. Die Streumittelentfernung (Schönwetterkehrung) wird von uns entsprechend der behördlich
vorgegebenen Vorschriften spätestens am Ende der Winterdienstsaison durchgeführt.

8.10. Clean Line verwendet bei Glatteis geeignete und zulässige Auftau- und Streumittel. Der Kunde
erklärt sich mit der Nutzung dieser Mittel einverstanden. Die Glatteisbetreuung erfolgt entsprechend
der Witterungssituation spätestens innerhalb von sechs Stunden.

8.11. Haftung

8.11.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist. Diese
Haftung beginnt 5 Tage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes beim
Auftragnehmer.

8.11.2. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten,
oder nachträglich durch Personen (z.B.: einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende
Kinder, usw.) verunreinigten Gehsteigen und Flächen ab.

8.11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände, aus denen der Auftragnehmer haftbar
werden könnte (z.B.: Körperverletzung von Passanten) und Beschädigungen, welche mit den
Reinigungs- oder Räumarbeiten in Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach
Bekanntwerden unverzüglich zu melden. Bei Feststellung des Sachverhaltes sind dem
Auftragnehmer alle nötigen Informationen, die notwendig sind zur Verfügung zu stellen
beziehungsweise ist der Auftraggeber verpflichtet an der Aufklärung mitzuwirken.

8.11.4. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Grünanlagen/Grünflächen und
deren Einfassungen, wenn deren Abgrenzungen bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich
sind, sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden.

8.12. Der Winterdienst ist in zwei Teilbeträgen zu bezahlen. Die Teilbeträge werden im Oktober des
Saisonjahres und im Januar des Folgejahres verrechnet. Clean Line beginnt erst nach
Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes mit den durchzuführenden Arbeiten.

9. Sonderreinigungen

9.1. Clean Line erbringt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen der Entrümpelung wie
z.B.: Grund-, Fensterreinigungen, u. dgl.

9.2. Eine beauftrage Sonderreinigung kann bis zu 8 Kalendertage vor dem vereinbarten
Durchführungstermin ohne Angabe von Gründen kostenfrei storniert werden. Storniert der Kunde die
Entrümpelung 7 Kalendertage oder später vor dem Durchführungstermin, werden 20 % des
Auftragswerts als Ersatzleistung für den geplanten Auftrag verrechnet.

9.3. Clean Line teilt dem Kunden vor der Reinigung bereits vorhandene Schäden mit und haftet nicht
für diese.

9.4. Clean Line überschreitet nicht die angegebenen Flächenleistungen der ÖNORM D 2050.

10. Entrümpelung

10.1. Clean Line und deren Subunternehmer erbringen dem Kunden die vertraglich vereinbarten
Leistungen der Entrümpelung wie z.B.: Entsorgung von Elektrogeräten, Sperrmüll, u. dgl.

10.2. Eine beauftrage Entrümpelung kann bis zu 8 Kalendertage vor dem vereinbarten
Durchführungstermin ohne Angabe von Gründen kostenfrei storniert werden. Storniert der Kunde die
Entrümpelung 7 Kalendertage oder später vor dem Durchführungstermin, werden 20 % des
Auftragswerts als Ersatzleistung für den geplanten Auftrag verrechnet.

10.3. Clean Line entsorgt nachweislich den anfallenden Sperrmüll u. dgl. fachgerecht in einer
nahegelegenen Entsorgungsstelle.

10.4. Der Kunde muss alle Gegenstände, die er behalten möchte, vor der Entrümpelung aus dem zu
räumenden Objekt entfernen. Clean Line haftet nicht für Gegenstände, die sich in dem zu räumenden
Objekt oder in Möbelstücken u. dgl., die durch die Entrümpelung entsorgt werden befinden. Clean
Line leistet für diese Gegenstände auch keine Ersatzzahlungen.

10.5. Entrümpelung von Kellerabteilen

10.5.1. Der Kunde muss der Clean Line eine genaue Auflistung mit den Nummern der
Kellerabteile, die entrümpelt werden sollen, zukommen lassen

10.5.2. Clean Line fotografiert jeden Keller vor und nach der Entrümpelung.

10.6. Clean Line übernimmt keine Haftung und Schadensersatz für Gegenstände, die sich in den
beauftragten Objekten der Entrümpelung befinden.

11. Rechnungslegung, Mahnwesen und Zahlungskonditionen

11.1. Rechnungen für monatliche Pauschalen wie z.B.: die Unterhaltsreinigung von Büros,
Stiegenhäusern, u. dgl. und der Hausbetreuung werden ab dem 20. des jeweiligen Monats gestellt.

11.2. Rechnungen für einmalige Leistungen wie z.B.: Sonderreinigungen, Entrümpelung u. dgl. oder
für gelieferte Artikel, werden nach der Durchführung bzw. Auslieferung gestellt.

11.3. Besondere Rechnungslegungen

11.3.1. Die Rechnungslegung und Zahlungskonditionen für saisonale Leistungen wie den
Winterdienst finden Sie unter Punkt 8.12. und für die Grünflächenbetreuung unter Punkt 7.6.

11.4. Sollte vertraglich kein anderes Zahlungsziel vereinbart sein, gilt unser Standard-Zahlungsziel:
innerhalb von 14 Tagen Netto ohne Abzüge.

11.5. Bei Zahlungsverzug entstehen Mahnspesen in Höhe von € 40,-. Zusätzlich wird der gesetzliche
Verzugszinssatz in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnet. Dabei ist der
Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
(d.h. der 1.1. für das 1. Halbjahr, der 1.7. für das 2. Halbjahr).

12. Abwerbung

12.1. Der Kunde oder Auftraggeber verpflichtet sich, während und nach der Vertragszeit, im Falle
einer Kündigung oder im aufrechten Vertragsverhältnis, das eingesetzte Reinigungspersonal der
Clean Line nicht abzuwerben. Sollte der Kunde oder Auftraggeber den Mitarbeiter dennoch innerhalb
von 4 Monaten nach Kündigung des Vertragsverhältnisses abwerben, verrechnet Clean Line eine
Gebühr in Höhe von €4200,- exkl. USt. Ist der Nettoauftragswert von zwei Monatsentgelten höher als
die genannte Gebühr, wird der errechnete Nettoauftragswert von zwei Monatsentgelten verrechnet.

13. Kennzeichnung

13.1. Der Kunde gestattet bei Liegenschaften, die durch die Clean Line betreut werden, das
Anbringen von Firmenschildern an Hauswänden, Zäunen usw.

14. Subunternehmer

14.1. Clean Line ist dazu berechtigt, Subunternehmer für die Durchführung von mit dem Kunden
vertraglich vereinbarten Leistungen zu beauftragen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Bei Verträgen mit Unternehmen gilt folgendes: Falls in diesen AGB enthaltene Bestimmungen
oder Klauseln unwirksam oder nicht umsetzbar sind, werden die übrigen Bestimmungen der AGB
nicht davon berührt und sind nicht betroffen. Clean Line und der Kunde verpflichten sich, die
unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den Vertragszweck in
rechtlich zulässiger Weise erfüllt. Dies gilt auch für Regelungslücken.